Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Dr. Holldorf Consult GmbH (nachfolgend: DHC) und ihren Auftraggebern. DHC bietet professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Personalvermittlung – mit Spezialisierung auf die Gewinnung und Vermittlung ausländischer Fachkräfte – sowie IT-Dienstleistungen an. Sämtliche Angebote von DHC richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Vertragsschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen DHC und dem Auftraggeber, soweit es sich um Personalvermittlung (Abschnitt A) oder IT-Dienstleistungen (Abschnitt B) handelt.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist ausschließlich ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt DHC nicht an, es sei denn, DHC hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn DHC in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelvertragliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(5) DHC ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist oder soweit die Änderung für den Auftraggeber nicht nachteilig ist. Über eine Änderung wird der Auftraggeber per E-Mail informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
2. Vertragsschluss
(1) Angebote von DHC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von DHC schriftlich, per E-Mail oder durch eine vergleichbare eindeutige Erklärung annimmt und DHC diese Annahme bestätigt oder die Leistung aufnimmt.
(3) Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er Unternehmer gemäß § 14 BGB ist und im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. DHC ist berechtigt, einen Nachweis hierüber zu verlangen (z.B. Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung).
(4) DHC behält sich vor, die Übernahme eines Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Ausschluss von Verbrauchern
(1) Die Leistungen von DHC richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Vertragsschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen. DHC ist nicht verpflichtet, Leistungen gegenüber Verbrauchern zu erbringen.
(2) Sollte im Einzelfall eine natürliche Person einen Vertrag mit DHC abschließen, ohne dabei in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln, so ist dieser Vertrag unwirksam. DHC ist in diesem Fall berechtigt, die Erbringung von Leistungen zu verweigern und den Vertrag fristlos zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung abzurechnen.
(3) Verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere Widerrufsrechte gemäß §§ 312 ff. BGB, Fernabsatzrecht sowie sonstige zwingende Verbraucherschutzvorschriften, finden auf die Vertragsbeziehungen mit DHC keine Anwendung, da DHC ausschließlich mit Unternehmern kontrahiert.
(4) DHC ist berechtigt, vor oder bei Vertragsschluss einen geeigneten Nachweis der unternehmerischen Eigenschaft zu verlangen (z.B. Handelsregisterauszug, Gewerbeschein, Umsatzsteuer- Identifikationsnummer). Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist DHC berechtigt, den Vertragsschluss abzulehnen.
ABSCHNITT A: PERSONALVERMITTLUNG
4. Leistungsgegenstand Personalvermittlung
(1) DHC vermittelt auf Basis eines Vermittlungsauftrags geeignete Kandidaten an den Auftraggeber. Die Vermittlungsleistung umfasst insbesondere die Identifikation, Vorauswahl, Ansprache und Präsentation von Kandidaten.
(2) DHC ist spezialisiert auf die Gewinnung ausländischer Fachkräfte, insbesondere aus Nicht-EU- Staaten. Die Leistung umfasst soweit vereinbart auch die Unterstützung bei behördlichen Verfahren, die Begleitung im Visums- und Anerkennungsprozess sowie die Vorbereitung der Kandidaten auf den deutschen Arbeitsmarkt. Rechtsberatung sowie Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG sind von der Leistung ausdrücklich ausgenommen.
(3) DHC schuldet keinen Erfolg im Sinne einer tatsächlichen Einstellung eines Kandidaten. DHC erbringt eine Dienstleistung (§ 611 BGB) und keine werkvertragliche Leistung (§ 631 BGB), soweit im konkreten Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
(4) DHC ist berechtigt, für die Erfüllung des Auftrags Subdienstleister einzusetzen, sofern im
Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
5. Pflichten des Auftraggebers im Bereich Personalvermittlung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, DHC alle für die Durchführung des Vermittlungsauftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere eine genaue und vollständige Stellenbeschreibung, die Anforderungen an den Kandidaten sowie alle sonstigen relevanten betrieblichen Informationen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle internen Genehmigungen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorliegen und dass die in Aussicht gestellte Stelle tatsächlich zur Verfügung steht.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vorgestellte Kandidaten ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Stellenbesetzungsverfahrens zu kontaktieren und deren personenbezogene Daten nur für den konkreten Bewerbungsprozess zu verwenden.
(4) Der Auftraggeber informiert DHC unverzüglich über eine Einstellung, Ablehnung oder sonstige relevante Entscheidung im Besetzungsverfahren.
(5) Stellt der Auftraggeber einen von DHC vorgestellten Kandidaten ein – gleichgültig ob auf der vorgestellten oder einer anderen Stelle – ist er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, auch wenn die Einstellung nicht unmittelbar auf eine Vermittlungsleistung von DHC zurückzuführen ist, sofern der Erstkontakt durch DHC hergestellt wurde.
6. Vergütung Personalvermittlung
(1) Die Vergütung für Personalvermittlungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Vermittlungsprovision einen prozentualen Anteil des vereinbarten Jahresbruttogehalts des vermittelten Kandidaten (inklusive etwaiger Boni und Sonderzahlungen).
(2) Die Vergütung ist mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und Kandidaten fällig. DHC stellt die Vergütung per Rechnung in Rechnung; die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
(3) Tritt das Arbeitsverhältnis mit dem vermittelten Kandidaten nicht in Kraft, weil der Auftraggeber – ohne berechtigten Grund – vom Anstellungsvertrag zurücktritt oder diesen anficht, bleibt der Provisionsanspruch von DHC grundsätzlich bestehen.
(4) DHC gewährt eine Nachbesetzungsgarantie für die Dauer von sechs (6) Monaten ab Arbeitsbeginn des vermittelten Kandidaten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Kandidaten oder des Auftraggebers aus Gründen, die nicht beim Auftraggeber liegen, endet. In diesem Fall leitet DHC einmalig kostenfrei einen neuen Suchprozess ein. Ein Anspruch auf eine erneute Nachbesetzungsgarantie besteht nicht.
(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern DHC zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist und Umsatzsteuer anfällt.
7. Besondere Regelungen bei ausländischen Fachkräften
(1) DHC unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch beim Einwanderungs-, Visums- und Anerkennungsverfahren für ausländische Fachkräfte. Dieser Service ist kein Rechtsberatungsangebot; DHC ist kein Rechtsdienstleister im Sinne des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die notwendigen Genehmigungen und Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu prüfen und einzuholen (z.B. Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gemäß BQFG).
(3) DHC übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen, Ablehnungen oder sonstige Folgen behördlicher Entscheidungen, Prozessverzögerungen bei zuständigen Behörden oder Einwanderungsbehörden.
(4) Zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einwanderungs- und Anerkennungsverfahren entstehen (z.B. Übersetzungen, Beglaubigungen, Behördengebühren), sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist.
ABSCHNITT B: IT-DIENSTLEISTUNGEN
8. Leistungsgegenstand IT-Dienstleistungen
(1) DHC erbringt IT-Dienstleistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags bzw. eines Leistungsscheins (Statement of Work). Der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung werden im Einzelvertrag festgelegt.
(2) Die IT-Dienstleistungen können insbesondere umfassen: Beratung, Konzeption, Implementierung, Softwareentwicklung, System- und Netzwerkadministration, Digitalisierungsberatung, IT- Projektmanagement, E-Learning-Plattformentwicklung sowie Marketing- und Vertriebsautomatisierung.
(3) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen (Zusatzleistungen), werden nur auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers und nach schriftlicher Bestätigung durch DHC erbracht. Solche Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
(4) DHC ist berechtigt, für die Erbringung von IT-Dienstleistungen qualifizierte Subunternehmer
einzusetzen, sofern dies im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei IT-Dienstleistungen
(1) Der Auftraggeber stellt DHC alle für die Erbringung der IT-Dienstleistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der für Rückfragen, Entscheidungen und Abnahmen von Leistungen zur Verfügung steht.
(3) Kommt es zu Verzögerungen bei der Erbringung von DHC-Leistungen, die auf Versäumnisse des Auftraggebers zurückzuführen sind (z.B. fehlende Informationen, nicht erteilte Freigaben, fehlende Systemzugänge), verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. DHC ist in diesem Fall berechtigt, den damit verbundenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Datensicherung seiner Systeme und Daten vor Beginn
von Implementierungs- oder Migrationsarbeiten.
10. Vergütung IT-Dienstleistungen
(1) Die Vergütung für IT-Dienstleistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Sie kann als Festpreis, Zeit- und Materialvergütung (Stundensatz) oder als Retainer-Modell vereinbart werden.
(2) Bei Zeit- und Materialvergütung erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit sowie etwaiger Reise- und Sachkosten. DHC ist berechtigt, monatliche Rechnungen zu stellen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist DHC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
(4) Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen werden nach Aufwand erstattet, sofern sie vorab schriftlich genehmigt wurden.
(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11. Abnahme und Mängelrüge bei IT-Dienstleistungen
(1) Bei werkvertraglichen IT-Leistungen gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies schriftlich erklärt, die Leistung ohne Vorbehalt in Betrieb nimmt oder die Abnahme nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übergabe der Leistung unter Angabe konkreter Mängel verweigert.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, schriftlich an DHC zu richten. Die Rüge muss eine hinreichend genaue Beschreibung des Mangels enthalten.
(3) DHC hat das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung). DHC können mindestens zwei Nachbesserungsversuche zugestanden werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
ABSCHNITT C: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
12. Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit eines Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine abweichende Laufzeit vereinbart ist, kann jede Vertragspartei den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei die Pflichten aus dem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung nachhaltig verletzt.
(3) Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen werden bei Beendigung des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften abgegolten.
13. Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Kandidatendaten und technische Informationen – dauerhaft vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Vertragsschluss bekannt waren oder (c) aufgrund gesetzlicher Pflichten offenbart werden müssen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraumvon fünf (5) Jahren.
(4) DHC darf den Auftraggeber sowie die Art der erbrachten Leistung zu Referenzzwecken nennen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
14. Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes (TDDDG).
(2) DHC erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter ausschließlich zur Erfüllung der Vertragspflichten sowie auf Basis der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.
(3) Im Rahmen der Personalvermittlung werden personenbezogene Daten von Kandidaten von DHC an den Auftraggeber übermittelt. Die Verarbeitung dieser Daten durch den Auftraggeber erfolgt in seiner eigenen Verantwortung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er für diese Datenverarbeitung über eine geeignete Rechtsgrundlage verfügt.
(4) Soweit DHC im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab, der Bestandteil des Gesamtvertrags wird.
(5) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch DHC sind der Datenschutzerklärung unter www.DrHolldorf.de zu entnehmen.
15. Haftung
(1) DHC haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DHC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet DHC nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien.
(4) DHC haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers verursacht wurden.
(5) DHC haftet nicht für den Eintritt eines bestimmten Vermittlungserfolgs (Einstellung eines Kandidaten), da DHC eine Dienstleistung und keine Erfolgsverpflichtung schuldet.
(6) DHC haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare, von DHC nicht zu vertretende Ereignisse verursacht werden.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von DHC.
16. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) An den von DHC erstellten Arbeitsergebnissen, Konzepten, Softwareprodukten, Dokumentationen und sonstigen Werkleistungen behält DHC alle Urheber- und Leistungsschutzrechte, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt DHC dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck ein, sofern der Einzelvertrag keine weitergehenden Rechte vorsieht.
(3) Der Auftraggeber darf von DHC erstellte Leistungen nicht ohne schriftliche Zustimmung von DHC an Dritte weiterveräußern oder lizenzieren.
(4) Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Daten und Informationen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt DHC das Recht ein, diese Materialien zur Vertragserfüllung zu nutzen.
17. Abwerbeverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter oder Berater von DHC abzuwerben, direkt oder indirekt einzustellen oder in anderer Weise zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit DHC zu veranlassen.
(2) Bei Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot ist DHC berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
18. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19. Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB sowie alle Verträge zwischen DHC und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Köln, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DHC ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) DHC weist darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Online-Streitschlichtungsplattform unter https://ec.europa.eu/consumers/odr bereitstellt. DHC ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt daran nicht teil, da das Angebot von DHC ausschließlich an Unternehmer gerichtet ist.